Von Import- und Exportunternehmen hören wir oft, dass der Abschluss einer Transportversicherung nicht erforderlich sei, weil der beauftragte Spediteur im Falle eines Schadeneintritts dafür ohnehin zu haften habe. Hier wird leider oft übersehen, dass sowohl nach nationalen als auch nach internationalen gesetzlichen Vorschriften die Haftung von Spediteuren und Frachtführern der Höhe begrenzt ist. Hier sind folgende Gesetze und Vorschriften maßgebend:
Die Haftung nach nationalem Recht regeln
- die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung
- die Vorschriften des Handelsgesetzbuches
- die Vorschriften für den innerdeutschen Bahnverkehr
- die Vorschriften für den innerdeutschen Luftverkehr
- die Vorschriften für den innerdeutschen Schiffsverkehr
Die Haftung nach internationalem Recht regeln
- die CMR (Beförderungsbedingungen für grenzüberschreitende Landverkehre)
- die CIM (internationale Beförderungsbedingungen im Bahnverkehr)
- das Montrealer Abkommen (Beförderungsbedingungen für den internationalen Luftverkehr)
- Konnossementsbedingungen im Seefrachtverkehr
Haftungsbegrenzungen
Höchsthaftung für Verluste und Beschädigung von Gütern
Die Höchsthaftungsgrenzen gelten wie folgt:
- Speditionshaftung nach ADSp 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je kg/brutto
- Frachtführerhaftung nach HGB 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je kg/brutto
- Frachtführerhaftung nach CMR 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je kg/brutto
- Frachtführerhaftung nach MONTREALER ABKOMMEN 22 Sonderziehungsrechte (SZR) je kg/brutto
- Frachtführerhaftung nach CIM (CHINA RAIL) 17 Sonderziehungsrechte (SZR) je kg/brutto
- Konnossementshaftung (BL) 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je kg/brutto
Die Höchsthaftung aus Ursache einer Lieferfristüberschreitung sind nicht gewichtsabhängig sondern sind nach den vereinbarten Frachtsätzen abzurechnen. Bei innerdeutschen Transporten ist die Höchsthaftung mit dem dreifachen Betrag der vereinbarten Fracht, bezogen auf die beförderte Sendung, begrenzt. Bei internationalen Landtransporten (CMR) ist die Haftung mit dem einfachen Frachtsatz begrenzt.
Besonderes Augenmerk ist auf ein Schadenereignis zu lenken, welches unter dem Begriff HAVARIE-GROSSE (General Average) bekannt ist. Im Falle von Schiffunglücken ist eine Reederei berechtigt, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Hieraus resultiert, dass die Reederei von jeglicher Haftung befreit ist und diese Haftungsbefreiung seitens des Spediteurs geltend gemacht werden kann.
Soweit die Reederei in der Lage ist, das verunglückte Schiff und die Ladung zu bergen, so werden alle Kosten dieser Maßnahmen im entsprechenden Verhältnis auf die Ladungseigner umgelegt.
Zusätzlich versichern bringt Sicherheit
Mit der Eindeckung einer Transportversicherung können Sie sich gegen Schadenrisiken versichern, die über uns als Ihren beauftragten Spediteur nicht ersatzpflichtig sind.
Eine Transportversicherung bietet den Vorteil, dass Sie auf Basis des bekannten Warenwertes die Versicherungssumme selbst bestimmen und somit sicherstellen können, dass Sie im Schadenfall vom Transportversicherer stets vollen Schadenersatz erhalten und somit gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse umgehen.
Wir sind gern bereit, für Ihr Haus im Einzelfall oder laufend entsprechenden Versicherungsschutz einzudecken. Bitte sprechen Sie dazu gern Ihren Kundenbetreuer in unserem Hause an.
Gerne geben wir Ihnen weitere ausführliche Informationen, wie ein für Ihr Haus maßgeschneidertes Versicherungskonzept gestaltet werden kann. Sprechen Sie uns an!