Startseite -> News & Blog -> Welche Corona-Regeln gelten gemäß Infektionsschutzgesetz für Betriebsfremde?
Aktuell bestehen erhebliche Unsicherheiten zur Anwendung der aktuellen 3G-Regelungen auf betriebsfremde Beschäftigte in mobilen Arbeitsumgebungen, vor allem für das Lkw-Fahrpersonal.
Die Unsicherheiten kommen durch die äußerst kurzfristig erlassenen, neuen 3G-Regelungen am Arbeitsplatz gemäß § 28b Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zustande, die seit vergangener Woche Mittwoch, 24. November gelten.
So gehören Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder Verkehrsmitteln nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b lfSG gemäß der Arbeitsstättenverordnung §2 Absatz 1 und 2. Daher trifft die 3G-Regelung nicht im Allgemeinen auf betriebsfremdes Fahrpersonal zu.
So ist betriebsfremdes Fahrpersonal auch nach aktueller Gesetzeslage nicht verpflichtet, Dritte über den eigenen 3G-Status Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt ausschließlich gegenüber dem jeweils eigenen Arbeitgeber.
Um durch einen unklaren 3G-Status eine Annahmeverweigerung und Unterbrechung der Lieferketten zu verhindern, sollten Sie etwaige Beschränkungen auch durch Ihre Hausordnung überprüfen.
Alternativ und ergänzend sollten Sie unter Beachtung der gültigen Arbeitsschutzverordnung und der COVID-19-Hygieneregeln intern bewerten, ob ein näheres Zusammentreffen Ihrer Mitarbeiter und Fahrer an den Lade- und Entladestellen reduziert oder gar ausgeschlossen werden kann.
Sollte es durch Ausübung Ihres Hausrechts zu einer erhöhten Wartezeit der LKW-Fahrer oder gar zu einer Annahmeverweigerung, Nichtabholung oder Nichtverladung kommen, müssen wir vorsorglich eine etwaige Übernahme von Extrakosten zurückweisen, die nicht durch das Fahrerpersonal verursacht ist.
Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner bei ETS Transport & Logistics GmbH, jederzeit und gerne zur Verfügung.
Foto von Gustavo Frings von Pexels
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